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   VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06   

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VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 (https://dejure.org/2006,9114)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 (https://dejure.org/2006,9114)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 03. November 2006 - NC 6 K 216/06 (https://dejure.org/2006,9114)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum Medizinstudium wegen fehlerhafter Kapazitätsberechnung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester; Fristen für die Einreichung eines diesbezüglichen Antrags; Berechnung der zu gewährleistenden Studienplatzanzahl; Anforderungen an einen sachdienlichen Antrag im Eilverfahren eines ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Erneut höhere Kapazität in Humanmedizin an der Universität Ulm festgestellt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Erneut höhere Kapazität in Humanmedizin an der Universität Ulm festgestellt

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Auszug aus VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06
    Die Kammer hat zwar mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - die Auffassung vertreten, dass insoweit eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und deshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert.

    Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).

    Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würden die gewollten Besonderheiten im Studiengang Medizin wieder eingeebnet (so ausdrücklich auch zur Abgrenzung der Lehreinheiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).

    Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin können hier insoweit auch nicht die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der nach § 13 Abs. 4 KapVO VII erforderlichen CNW-Aufteilungsentscheidung (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -, z.T. nicht rkr.; a.A. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) herangezogen werden.

    Die Kammer hat deshalb auch im Rahmen der CNW-Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII die Rechtsauffassung vertreten, dass deren Fehlen zum Beginn des Berechnungszeitraums (lediglich - aber immerhin -) eine höhere gerichtliche Kontrolldichte zur Folge hat, nicht aber die Möglichkeit besteht, den Teilcurricularwert der Vorklinik als nicht existent zu betrachten (vgl. die Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).

    Die Kammer hat in ähnlichem Zusammenhang etwa bereits in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - bemängelt, dass das Wissenschaftsministerium in seiner (nachgeholten) Aufteilungsentscheidung vom 03.02.2005 betreffend das Studienjahr 2004/2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den dazugehörigen Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen - und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergangen und einen offensichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt hat.

    aufgrund ihrer Entsprechung mit g im Nenner zu kürzen ist (Aq = g; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - unter II.5.).

    An einer eigenständigen Festlegung der Gruppengrößen durch die Hochschule im Satzungswege, wie sie die Kammer gefordert hat (vgl. Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - a.A. - wenngleich ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung -: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -), fehlt es auch weiterhin.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06
    Die Kapazitätsverordnung lässt insgesamt erkennen, dass gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen sollte (vgl. zu alledem mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würden die gewollten Besonderheiten im Studiengang Medizin wieder eingeebnet (so ausdrücklich auch zur Abgrenzung der Lehreinheiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).

    Die Kapazitätsverordnung nimmt in Anlage 3 zu § 8 KapVO die Zuordnung der Fächer auf die drei medizinischen Lehreinheiten in deren internem Verhältnis zueinander selbst vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Dagegen spricht zwar, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt und als vom Normgeber vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz gilt, dass Lehreinheiten immer mit Blick auf konkrete Studiengänge zu bilden sind, sodass ihnen grundsätzlich zwingend auch ein Studiengang zuzuordnen ist (Unzulässigkeit reiner "Dienstleistungseinheiten", vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Dass bei einem veränderten Einsatz vorhandener Ausbildungsressourcen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) - unabhängig von der kapazitätsrechtlichen Konstruktion - auch die Rechte der StudienplatzbewerberInnen berührt sind und nicht ausgeblendet werden dürfen, ist bereits in den Beschlüssen der Kammer zum Vorjahr dargelegt worden.

    Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch (weiterhin) offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als "passive Dienstleistungseinheit", vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin überhaupt in der Form des Dienstleistungsexports kapazitätsrechtlich geltend gemacht werden können (vgl. dazu bereits die obiter dicta in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 - und des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), solange er noch keiner Lehreinheit wirksam zugeordnet ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06
    Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat.

    Es kann jedenfalls derzeit im Rahmen des Eilverfahrens nicht angenommen werden, dass sich der Verordnungsgeber durch anhaltende Untätigkeit seinen diesbezüglichen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).

    Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin können hier insoweit auch nicht die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der nach § 13 Abs. 4 KapVO VII erforderlichen CNW-Aufteilungsentscheidung (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -, z.T. nicht rkr.; a.A. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) herangezogen werden.

    Die Kammer hat deshalb auch im Rahmen der CNW-Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII die Rechtsauffassung vertreten, dass deren Fehlen zum Beginn des Berechnungszeitraums (lediglich - aber immerhin -) eine höhere gerichtliche Kontrolldichte zur Folge hat, nicht aber die Möglichkeit besteht, den Teilcurricularwert der Vorklinik als nicht existent zu betrachten (vgl. die Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).

    An einer eigenständigen Festlegung der Gruppengrößen durch die Hochschule im Satzungswege, wie sie die Kammer gefordert hat (vgl. Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - a.A. - wenngleich ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung -: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -), fehlt es auch weiterhin.

    Der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) führt dazu zuletzt aus:.

  • VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05

    Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06
    Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).

    Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

    Zur weiteren diesbezüglichen Begründung - auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit § 57 f Abs. 2 HRG erörterten Rechtsprobleme - wird auf die Beschlüsse der Kammer aus dem Vorjahr verwiesen (Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

    Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch (weiterhin) offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als "passive Dienstleistungseinheit", vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin überhaupt in der Form des Dienstleistungsexports kapazitätsrechtlich geltend gemacht werden können (vgl. dazu bereits die obiter dicta in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 - und des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), solange er noch keiner Lehreinheit wirksam zugeordnet ist.

    Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

    Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 - Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 - zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02

    Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im

    Auszug aus VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06
    Auch dies ist ein Fall des Studienabbruchs (§ 16 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -).

    Diese vergleichsweise niedrige Quote weicht zwar - aus welchen Gründen auch immer - von ähnlichen Berechnungen in der Vergangenheit erheblich ab (der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - rechnete noch mit 4, 2 %), was aber hinzunehmen ist.

    Das Berechnungsergebnis (328 - 310 = 18 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch insofern nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -).

    Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).

    Die Antragsgegnerin hat zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0, 6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Auszug aus VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06
    Dies ist - wie dargelegt - unerheblich, da § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die vorherige positive Evaluation anknüpft (zu einer Veränderung des Lehrangebots mit Wirkung zum Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10. vgl. im Übrigen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).

    Sie kann für den hier streitigen Berechnungszeitraum bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie nach dessen Beginn am 01.10.2006 getroffen wurde (vgl. § 5 KapVO VII und dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).

    Die hier zu beurteilende Situation ist aber aufgrund ihrer Zweistufigkeit (hochschulrechtliche und nachfolgende kapazitätsrechtliche Zuordnung) eher mit der Fallgestaltung etwa der Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - vergleichbar (wirksame Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten / anschließende Lehrverpflichtungsermäßigung durch das MWK).

    Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.12.1982 - NC 9 S 962/81

    Hochschulzulassung; Zulassungsbegrenzung; Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06
    Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl ( vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 - ).

    Vielmehr könnte insoweit allenfalls ¼ des von der Antragsgegnerin angesetzten Aq anerkannt werden, was zu einem maximalen Dienstleistungsexport von (0,4000 x (25 : 4) / 2 + 0,1500 x 25/2 =) 3,125 SWS führen würde (vgl. zur Unzulässigkeit des Rückgriffs auf die Zulassungszahl bei einem Wahlpflichtfach auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 - Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.10.2002 - NC 6 K 220/02 -).

    Die Kapazitätsverordnung lässt insgesamt erkennen, dass gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen sollte (vgl. zu alledem mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06
    Der Antragsteller / die Antragstellerin hat auch einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. - Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -), wonach derartige Teilstudienplätze als "aliud" nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.

    Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).

    Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 - Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 75/05

    Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin darf nicht zu Lasten

    Auszug aus VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06
    Der Antragsteller / die Antragstellerin hat auch einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. - Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -), wonach derartige Teilstudienplätze als "aliud" nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.

    Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -).

    Im Hinblick auf die umgekehrte Konstellation - die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin - ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine solche wegen der Lehrnachfragekonkurrenz mit Humanmedizinern in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt und ausgeschlossen ist, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 - m.w.N. unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11.82 -, NVwZ 1986, 1014).

  • VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152

    Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog.

    Auszug aus VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06
    Der VGH Baden-Württemberg akzeptiert in diesem Zusammenhang auch, dass eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl als Besonderheit zu beachten sein kann (Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -); in der Rechtsprechung besteht im Wesentlichen lediglich darüber Streit, auf welchem (rechnerischen) Weg dies geschehen kann oder muss (vgl. zu den unterschiedlichen Ansätzen VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 - Bayer. VGH Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).

    Insoweit hält es die Kammer für allenfalls gerechtfertigt, die Belegungszahl im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 zwar nicht auf 280, aber zumindest auf (fiktiv) 288 Studierende zu korrigieren (vgl. zu einer ähnlichen Berechnungsweise auch Bayer. VGH, Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

  • BVerwG, 21.01.1986 - 7 B 1.82
  • VG Sigmaringen, 29.11.2005 - NC 6 K 361/05

    Zulassung zum Studiengang der Zahnmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

  • BVerwG, 26.09.2006 - 6 B 18.06

    Anforderungen des aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Gebots der erschöpfenden

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 29/05

    Kapazitätsrechtliche Behandlung von für eine Juniorprofessur vorgesehene

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2005 - 3 S 772/05

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; geringfügige planbedingte Erhöhung

  • VGH Bayern, 08.07.2004 - 7 CE 04.10017
  • VGH Bayern, 15.10.2001 - 7 CE 01.10005
  • LG Köln, 27.10.2004 - 9 S 281/04
  • VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06

    Studienplatzvergabe: Umwidmung von außerkapazitären Studienplätzen in

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1987 - NC 9 S 11/87

    Schwundberechnung bei Universitäten mit Auffüllungsverpflichtungen und

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 99.81

    Regellehrverpflichtung - Habilitierte wissenschaftliche Assistenten -

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2005 - 2 NB 466/05

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2005 - 2 NB 462/05

    Ausschlussfrist; Bewerbungsfrist; Kapazität; Studienplatz; Studium; Zulassung;

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2006 - 2 NB 348/05

    Erheblichkeit der Bekanntgabe einer eingetretenen wesentlichen Änderung von Daten

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1987 - NC 9 S 247/87

    Bewerbungsfrist für Studienplatz außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2004 - 13 C 815/04

    Ausgestaltung der Berechnung der Jahresausbildungskapazität bzw. der verfügbaren

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

    Das trägt auch dem hinter § 5 Abs. 3 KapVO VII stehenden Interesse an einer Aktualisierung der Datenbasis der Berechnung möglichst bis zum Beginn des Berechnungszeitraums Rechnung ( vgl. VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842 ).

    Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.

    Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - ( insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( § 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung ).

  • VG Sigmaringen, 06.11.2008 - NC 6 K 1500/08

    Aufnahmekapazität Studiengang Humanmedizin; Anteilquotenbildung; Inhalt der

    Die nach der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg insoweit erforderlichen Abwägungsentscheidungen (vgl. dazu VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -) unterstellt die Kammer als gegeben und ausreichend.

    Es fehlt nämlich jedenfalls bereits an der kapazitätsrechtlich erforderlichen Abwägungsentscheidung für die - bezogen auf den Studiengang Humanmedizin - kapazitätsungünstige Geltendmachung des Masterstudiengangs Molekulare Medizin im Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (im Hinblick auf das Erfordernis einer Abwägungsentscheidung und die insoweit zu stellenden Anforderungen verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre - den Beteiligten jeweils bekannten - Beschlüsse aus den Vorjahren sowie die dazu ergangenen Beschwerdeentscheidungen; vgl. nur exemplarisch Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - sowie ausführlich etwa auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.07.2008 - 2 NB 487/07 - BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360).

    All diesen - in den Beschlüssen der Kammer aus den Vorjahren (vgl. nur Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. -) ausführlich erörterten - Entscheidungen lagen nämlich jeweils nur Curricularanteilsberechnungen für den Bachelorstudiengang zugrunde; die Lehrnachfrage des Masterstudiengangs wurde nie für die zur Entscheidung berufenen Gremien quantifiziert und auf die beteiligten Lehreinheiten verteilt.

  • VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09

    Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin, Wintersemester 2009/2010,

    Dementsprechend ist die Anzahl der im Eingangssemester 2009/2010 bereits aufgrund der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung stehenden Vollstudienplätze - hier 237 - im Umfang des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundes zu erhöhen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30. November 2004 - 2 NB 430/03 -, zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 03. November 2006 - NC 6 K 216/06 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 09. November 2007 - NC 6 K 1426/07 -, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31. März 2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500).
  • VG Sigmaringen, 08.11.2010 - NC 6 K 2176/10

    Hochschulzulassungsstreit - Anordnungsanspruch nach Ablehnung eines

    Er lässt jedoch außer Acht, dass die Kammer daran im Eilverfahren bereits seit ihren Beschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - unter Verweis auf die Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -) nicht mehr festhält.
  • VG Sigmaringen, 02.02.2007 - NC 6 K 607/06

    Fragen der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin, besonders

    Nachdem der Antragsteller seinen Antrag bereits vor dem 15.07.2006 gestellt hat, bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Ausschlussfrist erst mit Ablauf des 17.07.2006 endete, weil der 15.07.2006 ein Samstag war (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 -).
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